Anmeldung

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Für die Aufnahme in den Verein BiDIBi e.V. senden Sie bitte das entsprechende Formular und das SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben als PDF-Datei an die Adresse info@bidibi.org.

Die Satzung

Vereinssatzung vom 18.01.2011

  1. Der Verein führt den Namen: Bilingualer Deutsch-Italienischer Bildungsverein München (BiDIBi).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist München.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration italienischer und deutscher Kultur, insbesondere:

  • die Einrichtung und Unterhaltung einer allgemeinbildenden Schule für italienisch- und deutschsprachige Schüler. Die Schule dient dem Ziel, ihren Schülern eine Schulbildung zu ermöglichen, die auf italienische und deutsche Abschlüsse ausgerichtet ist.
  • durch das Angebot von Sprach- und Kulturkursen, um die gegenseitigen Kenntnisse von Sprache und Kultur zu fördern.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied oder Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vergünstigungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat
  • der Vorstand

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins gemäß §2 dieser Satzung fördern und unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  5. Die Mitglieder haben einen Jahresbetrag und einen Aufnahmebetrag in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Dazu hat jedes Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht.
  6. Über Erhöhungen oder Kürzungen des Mitgliedsbeitrags, Veränderungen der Zahlungsmodalitäten oder sonstige Zahlungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein
durch Tod des Mitglieds
durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds
infolge der Auflösung des Vereins
  • Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Der Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen und dem Zweck des Vereins, insbesondere gegen die Satzung verstößt. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann in die Mitgliederversammlung mit Angabe der Gründe zur Tagesordnung eingebracht werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinsmitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge und sonstiger Sonderzahlungen/Einlagen, sofern es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand oder der Beirat dies im Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf mit einer Frist von drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, soweit die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite Mitgliedsversammlung neu einzuberufen im Abstand von mindestens 1 Woche: Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Beirates, es sei denn, es wird ein anderer von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder ist zulässig. Die Vertretung bedarf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Über die Zulässigkeit der Vertretung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an den Mitgliederversammlungen ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung zulässig. Nicht-Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für die Änderung des Vereinszwecks die aller Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten.
  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer, der das Versammlungsprotokoll verfasst. Das Versammlungsprotokoll ist vom einem Vorstandsmitglied und vom gewählten Protokollführer abzuzeichnen. Dieses Protokoll ist sodann innerhalb von einem Monat den Mitgliedern bekannt zu geben. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend zu machen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beschlußfassung über Anträge des Vereinsvorstandes, die den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt wurden. Über Anträge des Vorstandes, die später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder verhandelt oder beschlossen werden.
  2. Beschlußfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, die spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand gestellt wurden.
  3. Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Vorstandes.
  4. Entgegennahme des Berichts des Schatzmeister und des Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Vorstandes.
  5. Entlastung des Vorstandes.
  6. Genehmigung der Haushaltsführung und des Jahresabschlusses.
  7. Beschlußfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvorschlag für das neue Wirtschaftsjahr.
  8. Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  9. Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluß von Mitgliedern.
  10. Wahl des Beirates.
  11. Zustimmung zu Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes durch den Beirat.
  12. Zustimmung zu Berufung von ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder durch den Beirat.
  13. Wahl der Rechnungsprüfer.
  14. Satzungsänderungen.
  15. Auflösung des Vereins.
  1. Der Beirat besteht aus fünf – von der Mitgliederversammlung gewählten – Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Der Beirat kann zur Sicherstellung fachlicher Interessen des Vereins bis zu vier weitere Mitglieder in den Beirat berufen.
  4. Die Berufung der weiteren Mitglieder des Beirats erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederberufung ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Beiratsvorsitzenden / die Beiratsvorsitzende und seine / ihre zwei Stellvertreter/-innen

 

  1. Die Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes.
  2. Die Berufung von drei ehrenamtlichen Vorständen, wenn kein hauptamtlicher Vorstand berufen ist.
  3. Die Beratung und Überwachung des Vorstandes gem. § 26 BGB auf die Grundlage der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
  4. Die Repräsentation der Mitglieder des Vereins in der Öffentlichkeit.
  5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung., die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  6. Die Beiratssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. In diesen Sitzungen fasst der Beirat seine Beschlüsse; die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Diese sind in der Mitgliederversammlung zur Einsicht bereitzulegen.

 

  1. Der hauptamtliche Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins, sie vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Ist kein hauptamtlicher Vorstand berufen, so sind die ehrenamtlich berufenen Vorstände (1 Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister) Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins, jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Regelung der Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Vergütung des hauptamtlichen Vorstandes, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Beirats.
  4. Der Vorstand wird vom Beirat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung genehmigten Wahlordnung.
  5. Der Vorstand veranlasst jährlich die Erstellung des Jahresabschlusses. Dieser Bericht ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erörtern. Der Jahresabschluss ist dem Rechnungsprüfer, welcher von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, rechtzeitig vorher zur Prüfung zu übergeben.

 

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, als Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben sich laufend von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überzeugen und legen in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht als Ergebnis ihrer Prüfung vor.

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der zweisprachigen Erziehung von Kindern.
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